Die Gemeindevertretung in neuer Zusammensetzung.
Auf dem Foto fehlen Andreas Brüggemann, Helga Jüngerink, Friedlinde Scholte-Meyerink, Johanne Stegink.

Gemeindevertretung 2024

Annen Astrid
Arink Anja
Boers Lucas
Brüggemann Andreas
Geerink Johanne
Hannink Holger
Helbos Gert-Hindrik
Höllmann Friedegunde
Janzen Hans Georg
Jüngerink Helga
Lichtenberg Johanne
Nyhoff Anja
Schläfke Erich
Scholte-Meyerink Friedlinde
Stegink Johanne
Veddeler Jan-Heinrich
Veurink Miriam
Vrielmann Jan-Heinz


Aufgaben der Gemeindevertretung:

Der Gemeindevertretung obliegt in gemeinsamer Versammlung mit dem Kirchenrat

1. die Wahl der Abgeordneten zur Synode,

2. die Berufung und Nachwahl von Mitgliedern des Kirchenrates (§11 Abs. 3, §16 Abs. 6)
    sowie die Berufung und Nachwahl von Mitgliedern der Gemeindevertretung (§38 Abs. 1 Satz 1)

Die Gemeindevertretung hat ferner zusammen mit dem Kirchrat zu beschließen über

1. den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundeigentum sowie dessen
    Vermietung oder Verpachtung für eine Zeit von mehr als 12 Jahren. 

2. eine außerordentliche Nutzung des Vermögens, die den Vermögensbestand angreift, sowie die
    Kündigung und Einziehung von Kapitalien ohne verzinsliche Wiederanlage,

3. Kreditaufnahmen, die nicht nur einer vorübergehenden Aushilfe dienen und aus den laufenden
    Einnahmen der gleichen Voranschlagszeit zurückgezahlt werden sollen,

4. Neubauten oder erhebliche Ausbesserungen und Veränderungen von Baulichkeiten

5. die Beschaffung der für die krichlichen Bedürfnisse notwenigen Geldmittel und Leistungen,
    insbesondere die Festsetzung des Betrages und des Verteilungsmaßstabes der von der
    Kirchengemeinde zu erhebenden Kirchensteuer,

6. Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührensätze,

7. Bewilligungen neuer Planstellen sowie einer dauernden Verbesserung des Einkommens aus
    bestehenden Stellen,

8. die Feststellung der Haushaltspläne kirchlicher Kassen, die Abnahme von Rechnungen und die
    Erteilung der Entlastung,

9. überplanmäßige Ausgaben und außerplanmäßige Ausgaben, sofern der Betrag der Einzelbewilligung
    zehn vom Hundert des betreffenden Ausgabenansatzes übersteigt,

10. den Erlass von Gemeindesatzung und Gemeindestatuten,

11. die Vereinigung und Aufhebung von Kirchengemeinden und Pfarrstellen. 

 

Im Falle des Absatzes 2 Nr. 8 sind die Haushaltspläne vor der Feststellung, die Jahresrechnungen
vor der Entlastung eine Woche lang öffentlich auszulegen, um den Gemeindemitgliedern eine
Einsichtnahme zu ermöglichen.
Die Jahresrechnungen sind zusammen mit den Haushaltsplänen dem Moderamen der Gesamtsynode
zur Prüfung vorzulegen.

Der Kirchenrat kann die Gemeindevertretung an Beschlüssen über andere Angelegenheiten
der Kirchengemeinde beteiligen.

In Kirchengemeinden ohne Gemeindevertretung nimmt der Kirchenrat die Aufgaben der Gemeindevertretung wahr.